Es gibt Gesetze, die sind gut gemeint. Aber sie sind so schlecht gemacht, dass sie wenig zur Lösung des Problems beitragen, das sie bekämpfen wollen. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, verabschiedet 2017, ist so ein Fall. Eigentlich sollte es dabei helfen, illegale Inhalte schnell aus dem Netz zu entfernen: Hetze, Terror, Missbrauch, Verleumdung. Das tut es, indem es die Betreiber von Sozialen Netzwerken dazu verpflichtet, solche Inhalte nach Beschwerden zu löschen – und zwar möglichst schnell.
Bei vielen, die vor allem von solchen Inhalten betroffen sind, stieß das Gesetz jedoch von Anfang an auf Kritik. Nicht das Löschen sei das Ziel, sagte etwa die Linken-Abgeordnete Anke Domscheit-Berg damals netzpolitik.org. Solche Straftaten müssten auch angezeigt und verfolgt werden, das war aber im NetzDG nicht beinhaltet. Zudem sah das Gesetz bislang keine Möglichkeit vor, zu Unrecht gelöschte Inhalte wiederherstellen zu lassen.
Widersprechen und Klarstellen
An diesen und weiteren Stellen will das Justizministerium jetzt nachbessern. Ministerin Christine Lambrecht hat heute einen Entwurf zur „Weiterentwicklung“ des NetzDG vorgestellt. Es scheint, als seien viele der Kritikpunkte darin berücksichtigt worden.
Unter anderem müssen Netzwerke strafbare Inhalte in Zukunft nicht nur löschen, sondern direkt ans Bundeskriminalamt melden. Die bislang von den Plattformen häufig eher versteckten Meldewege müssen einfacher und direkt vom beanstandeten Inhalt aus zu finden sein.
Vor allem aber sollen Nutzer*innen nun ein Widerspruchsrecht bekommen. Wenn ein soziales Netzwerk ein gemeldetes Posting gelöscht hat, kann sich derjenige, der es ins Netz gestellt hat, beschweren und verlangen, dass es wieder online gestellt wird. Das gilt auch umgekehrt: Wer etwas meldet, das nicht gelöscht wird, kann ebenfalls von Twitter, Facebook und Co. eine Überprüfung dieser Entscheidung verlangen. „Gegenvorstellung“ heißt das in der Sprache des Justizministeriums und es greift einen der Haupt-Kritikpunkte am NetzDG auf: Plattformen waren bislang gezwungen, schnell zu löschen, aber nicht dazu gezwungen, auf Kritik an ihren Entscheidungen zu reagieren.
In der Vergangenheit gab es immer wieder Berichte von Nutzer*innen, deren Post zu unrecht gelöscht oder die gleich ganz aus ihren Accounts ausgesperrt wurden, darunter Politiker*innen und Medien wie die Jüdische Allgemeine. Twitter musste sich dafür im Digitalausschuss des Bundestages rechtfertigen. Einige Betroffene wie der Autor Tom Hillenbrand konnten sich erfolgreich vor Gericht wehren. Andere mit weniger Zeit und Geld sahen ihre Accounts nie wieder.
Mehr Aussagekraft in den Transparenzberichten
Auch die Art, wie die Plattformen Rechenschaft über ihre Aktivitäten ablegen, wird im Entwurf präzisiert. Das Justizministerium spricht davon, die „Aussagekraft der Transparenzberichte“ zu erhöhen. Auch dieser Kritikpunkt ist so alt wie das NetzDG selbst, denn bisher waren die Vorgaben schwammig. So war es kaum möglich, die Berichte von Facebook, YouTube oder Twitter miteinander zu vergleichen.
In Zukunft sollen die Plattformen auch Auskunft darüber geben, welche Personengruppen besonders häufig von illegaler Hassrede betroffen sind. Auch über den Einsatz von Algorithmen zum Aufspüren solcher Inhalte sollen sie berichten. Bislang räumen Facebook, Twitter und Co. zwar ein, solche Filter einzusetzen, um illegale Inhalte aufzuspüren. Es ist aber unklar, wie viel herausgefiltert wird und welche Art von Inhalten.
In sich hat es auch ein Abschnitt zur Aufsicht. Bislang hat das zuständige Bundesamt für Justiz nur die Möglichkeit, Bußgelder zu verhängen, wenn sich Plattformen nicht an die Auflagen halten. Im aktuellen Entwurf steht nun, die Behörde könne die Plattform auch per Anordnung „verpflichten, die Zuwiderhandlung abzustellen“.
Gerichte sollen Facebook und Co. zur Datenherausgabe verpflichten, aber keine Accounts sperren können
Auf eine weitere Schwachstelle im NetzDG hatte die Grünen-Politikerin Renate Künast, selbst massiv von Beleidigungen im Netz betroffen, wiederholt hingewiesen. Wer von den Plattformen bislang die Nutzerdaten von Hetzer:innen und Beleidiger:innen wollte, um deren Identität festzustellen und Taten auf dem zivilrechtlichen Weg zu verfolgen, musste dafür mehrere Hürden überwinden. Denn Gerichte konnten nach dem Telemediengesetz zwar erlauben, dass Plattformen die Daten herausgeben, sie aber nicht dazu verpflichten. Dies soll sich nun ändern. Künast klagt in einem viel beachteten Fall derzeit selbst gegen Facebook, um die Identität von mehreren Nutzer:innen festzustellen, die sie beleidigt hatten.
Ein weiterer Vorschlag schaffte es hingegen nicht in den Entwurf. Ulf Buermeyer, Vorsitzender der Gesellschaft für Freiheitsrechte, hatte zuletzt angeregt, nicht gegen einzelne Beiträge vorzugehen – sondern gegen die Accounts. Solche, von denen regelmäßig strafbare verbale Gewalt ausgeht, sollen zumindest zeitweise von Gerichten gesperrt werden können. „Damit könnten Gerichte zeitweilige oder – insbesondere im Wiederholungsfalle – auch dauerhafte Sperren gegen bestimmte Accounts verhängen, die die Netzwerke dann bei Zugriffen aus Deutschland nicht mehr anzeigen dürften“, so Buermeyer.
Zwei Entwürfe, ein Gesetz
Derzeit kursieren zwei verschiedene Gesetzentwürfe, die das NetzDG ändern sollen. Neben dem Entwurf, der heute vorgestellt wurde, legte das Bundesjustizministerium bereits vor Weihnachten den „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ vor. Darin finden sich ebenfalls Änderungen am NetzDG. Der Entwurf war vor allem von Organisationen aus der Zivilgesellschaft scharf kritisiert worden, weil er die Überwachung ausweitet und Plattformen unter anderem zur Herausgabe von Passwörtern verpflichten soll.
Wer alles in Deutschland unter das NetzDG fällt, ist undurchsichtig. Formal sind alle sogenannten Sozialen Netzwerke mit mehr als zwei Millionen Nutzer:innen in Deutschland verpflichtet, die Auflagen umzusetzen. Doch das verantwortliche Bundesamt für Justiz überprüft das nicht. Das Gesetz sieht vor, dass Firmen selbst die Auflagen umsetzen und ihre Transparenzberichte auf ihrer Website und im Bundesanzeiger veröffentlichen.
Anfang 2018 hatten zunächst sieben Unternehmen einen Zustellungsbevollmächtigten benannt, eine weitere Auflage des Gesetzes: Facebook, Youtube, Instagram, Twitter, Google+, Pinterest und Soundcloud. Auffällig ist, wer nicht darunter ist: die Plattform Discord etwa. Eigentlich als Kommunikationsnetzwerk für Gamer gedacht, organisieren sich dort auch viele rechte Gruppen. Messenger wie Telegram fallen ohnehin nicht unter das Gesetz, denn sie gelten nicht als Soziale Netzwerke. Diese Plattformen sind auch nach dem neuen Entwurf weiterhin vom Gesetz ausgenommen.
